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Vereinswesen ArtikelAls Vereinswesen bezeichnet man das Recht der Staatsbürger, zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen und gemeinsame Absichte gemeinsam anzustreben (Vereinsrecht , Recht der Assoziation), und ebenso das Recht der freien Versammlung (Versammlungsrecht ) gehören zu denjenigen Rechten, welche unmittelbar aus der persönlichen Freiheit abzuleiten sind.
International wird ein Verein genannt, wenn seine Mitglieder verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie z. B. der Internationale Schriftstellerverein . Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch Vereinigungen (Konventionen ) der Staaten selbst, wie z. B. den Weltpostverein.
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Gleichwohl ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten bis zu dem Jahr 1848 dahin, Vereine mit politischer Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen.
Die deutschen Grundrechte statuierten das freie Vereins- und Versammlungsrecht (Vereins- und Versammlungsfreiheit), und obgleich ein Bundesbeschluß vom 13.07 1854 die Ausübung dieses Rechts tatsächlich von dem Ermessen der einzelnen Bundesregierungen abhängig zu machen suchte, war und blieb dasselbe doch in den seit 1848 zu stande gekommenen Verfassungsurkunden ausdrücklich anerkannt.
Gleichzeitig ist allerdings in den letztern äußerst, daß dieses Recht in seiner Ausübung der Regelung durch besondere Gesetze (Vereins- und Versammlungsrecht in dem objektiven Sinn) bedürfe, und so war dann auch z.B. das Vereins- und Versammlungsrecht in Preußen durch Gesetz vom 11. März 1850, in Bayern durch Gesetz vom 26.02 1850, in Sachsen durch Gesetz vom 22.11 1850, in Württemberg durch Gesetz vom 2.04 1848, in Baden durch Gesetz vom 21.11 1867 und in Hessen durch Verordnung vom 2.10 1850 normiert worden.
Danach galten in dem wesentlichen folgende Grundsätze:
- Das Vereimsrecht steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei).
- Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind.
- Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
- Dasselbe galt in Preußen bei politischen Vereinen auch für Frauen.
- Ferner sollte nachdem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein ca. als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendeshalb durfte er nicht mit andern politischen Vereinen in Verbindung treten.
- Sitzungen und Vereinsversammlungen mussten der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei durfte zu jeder Versammlung Beamte oder andre Bevollmächtigte abordnen. Bei äußerster Auflösung durch die Polizeiorgane hatten alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen.
- Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden, und diese ist so berechtigt als verpflichtet, die Versammlung zu verbieten, wenn Gefahr für das öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit obwaltet.
- Zu Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.
- Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen (Korporationen ) werden, so war zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich.
Der Artikel 4 der deutschen Reichsverfassung brachte das Vereinswesen in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung ; gleichwohl fehlte es noch an einem Reichsvereinsgesetz . Das Reichswahlgesetz gestattete aber die Bildung von Vereinen zu dem Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, doch war nachdem Reichsmilitärgesetz den zu dem aktiven Heer gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt.
Für die nichtpolitischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfolgte eine Regelung des Vereinswesens in dem Weg der Reichsgesetzgebung.
Ferner war nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 152 f.) für alle gewerblichen Arbeiter das Verbot der Vereinigung zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen aufgehoben (Koalition); doch durfte der Beitritt nicht durch Zwang oder Drohung herbeigeführt werden.
Vereine, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wurde, waren nachdem deutschen Strafgesetzbuch (§ 128) verboten.
Dasselbe galt für Vereine zu unerlaubten Zwecken (§ 129). Besondere Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit wurden durch das Sozialistengesetz herbeigeführt.
Nach dem österreichischen Vereinsgesetz vom 15.11 1867 war von jeder Vereinsversammlung wenigstens 24 Stunden vorher der Behörde durch den Vorstand Anzeige zu erstatten. Sollte die Versammlung öffentlich sein, so war auch dies gegenüber den Behörden anzukündigen.
Ausländer, Frauen und Minderjährige konnten nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein. Auch war es nachdem österreichischen Vereinsgesetz politischen Vereinen nicht gestattet, Zweigvereine zu gründen und Vereinsabzeichen zu tragen.
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